Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

JFAngAusbV 2025

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“
§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
§ 11Inhalt des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
§ 1