Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 13 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde (§§ 12 und 14) erhält hierüber von der zuständigen Stelle einen Bescheid.