Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 12 Bewertung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 mindestens neun Fragen richtig beantwortet sind. Wird dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden, wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Die Leistungen des Prüflings im mündlich-praktischen Teil sind in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 durch die Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfer. Der mündlich-praktische Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
beim Büchsenschießen mindestens drei Treffer auf die Rehbockscheibe im Ringbereich von acht bis zehn und drei Treffer auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe im Ringbereich von fünf bis zehn erzielt wurden. Ein von einem Geschoss berührter (angerissener) Ring gilt als getroffen;
beim Flintenschießen mindestens vier Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.
(4) Die Jägerprüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen Teil, den mündlich-praktischen Teil und die Schießprüfung bestanden hat.