Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 15 Wiederholung der Prüfung

Jedes einzelne Sachgebiet des mündlich-praktischen Teils und jeder Teil der Schießprüfung, der nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins. Bei den Wiederholungsprüfungen werden die bereits bestandenen Prüfungsleistungen anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 14 § 16