Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 16 Prüfungsgebühr

(1) Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ gemäß § 15 Abs. 1 werden 65 vom Hundert der Prüfungsgebühr erhoben.

(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 15 § 17