Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 16 Prüfungsgebühr
(1) Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ gemäß § 15 Abs. 1 werden 65 vom Hundert der Prüfungsgebühr erhoben.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.