Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 6 Zeit, Ort und Form der Prüfung
(1) Tag und Uhrzeit der schriftlichen Jägerprüfung setzt die oberste Jagdbehörde oder im Fall der Beleihung der Beliehene fest.
(2) Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(3) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ sowie die Wiederholungstermine fest.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. Insbesondere obliegt ihm:
die Verteilung der zu prüfenden Sachgebiete auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen;
die Bereitstellung des geeigneten Schießstandes, einer ausreichenden Anzahl von Waffen und der erforderlichen Munition;
die Kontrolle, dass alle an der Prüfung Beteiligten ausreichend gegen Haftpflichtschäden gemäß § 2 Abs. 5 versichert sind;
die Unterstützung der Prüfer bei der Bereitstellung des notwendigen Prüfungsmaterials für den Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“.
(5) Die zuständige Stelle hat den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der unteren Jagdbehörde, der obersten Jagdbehörde, bevollmächtigte Vertreter der Landesvereinigungen der Jäger sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Die Vertreter der Jagdbehörden und der zuständigen Stelle können bei festgestellten Verstößen gegen die Prüfungsordnung abweichend von § 4 Abs. 9 Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs einleiten.