Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 5 Schriftführer

Die zuständige Stelle bestellt bei Bedarf nach Anforderung durch den Vorsitzenden für jeden Prüfungsausschuss einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein darf. Er unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führt über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift (§ 8 Abs. 3) Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.

§ 4 § 6