Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 8 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:
dem schriftlichen Teil,
dem mündlich-praktischen Teil,
dem jagdlichen Schießen.
(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:
Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie (insbesondere Biologie, Erkennungsmerkmale und Lebensraumansprüche der Wildarten; Ansprechen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der in ihrem Bestand gefährdeten Wildarten);
Natur- und Umweltschutz (insbesondere Biotopgestaltung, Wildschadenverhütung und Grundzüge des Land- und Waldbaues);
Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege);
Jagdbetrieb (insbesondere Jagdausübung, Verhalten im praktischen Jagdbetrieb, Jagdarten, Jagdeinrichtungen, Fang geräte, tierschutz- und artgerechte Haltung, Führung und Einsatz von Jagdhunden, Sicherheitsbestimmungen);
Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild (insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wildkrankheiten; hygienisch erforderliche Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret, Trophäenbehandlung);
rechtliche Vorschriften (insbesondere Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Jagd- und Waffenrechts, des Landeswaldgesetzes, des Naturschutz-, Tierschutz- und des Landschaftspflegerechts).
(3) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann . Sie muss insbesondere enthalten:
die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben;
die Namen der Prüflinge;
die Ergebnisse in den drei Prüfungsabschnitten, einschließlich des Gesamturteils (Prüfungsergebnis). Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ sind die gestellten Fragen und deren Bewertung zu dokumentieren. Bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ ist die gegebene Antwort kurz zu skizzieren;
Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden;
die erfolgte Belehrung der Prüflinge gemäß § 9 Abs. 5.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder, und soweit vorhanden der Schriftführer, des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Niederschrift ist bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.