Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 9 Prüfungsabschnitt „schriftlicher Teil“

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung, der auch digital bearbeitbar sein kann, sind aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 je 15 Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Die Fragen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung durch Ankreuzen einer oder von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können offen gestellt werden, die eine freie Beantwortung vorsehen. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich. Die zu prüfende Person kann auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die handschriftliche Bearbeitung verlangen.

(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde oder im Fall der Beleihung von dem Beliehenen landeseinheitlich mit einer Musterlösung erstellt. Die Landesvereinigungen der Jäger können der obersten Jagdbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung eine entsprechende Anzahl von Fragen vorschlagen. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Die oberste Jagdbehörde ist bei der Auswahl der Fragen an die Vorschläge der Landesvereinigungen der Jäger nicht gebunden.

(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den unteren Jagdbehörden die Fragebögen in ausreichender Anzahl und in versiegelten Umschlägen. Im Falle der Beleihung erfolgt die Übergabe der versiegelten Umschläge an die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen durch die Prüfungsstelle. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung vom Aufsichtsführenden in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden.

(4) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 120 Minuten.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche untersagt sind und zum Ausschluss von der Prüfung führen.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung findet abweichend von § 4 Abs. 8 unter Aufsicht von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden.

(7) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 8 § 10