Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 8 Vorschuss

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

§ 7 § 9