Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

§ 8 § 10