Gesetze / Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
JVertrAmtszVerlG§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
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JVertrAmtszVerlGDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.