Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 11 Dauer der Freiheitsentziehung

Die festgehaltene Person ist zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme des Justizwachtmeisterdienstes weggefallen ist. Sie ist unverzüglich der Polizei zu übergeben, wenn die Aufhebung der Freiheitsentziehung nicht unmittelbar bevorsteht. Die Freiheitsentziehung durch den Justizwachtmeisterdienst darf die Dauer von insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

Einzelnorm

§ 10 § 12