Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 2 Allgemeine Befugnisse
Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen, um seine in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrzunehmen, soweit nicht die §§ 3 bis 14 die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes besonders regeln.
Einzelnorm