Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 20 Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

Einzelnorm

§ 19 § 21