Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 6 Durchsuchung von Sachen

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann außer in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 5 durchsucht werden darf,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

in Gewahrsam genommen werden darf,

widerrechtlich festgehalten wird oder

hilflos ist,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, oder

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, das Recht, anwesend zu sein. Ist sie abwesend, so sollen die sie vertretende Person oder eine andere Person als Zeugin oder Zeuge hinzugezogen werden. Der Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Einzelnorm

§ 5 § 7