Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 8 Herausgabe sichergestellter Sachen
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Einzelnorm