Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 1 Jagdliche Brauchbarkeit

(1) Die Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden ist gegeben, wenn sie eine Prüfung bestanden haben, welche die in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt.

(2) Ein Jagdgebrauchshund gilt als brauchbar für die

Such-, Drück- und Treibjagd auf Niederwild (ohne Rehwild) und Raubwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam, Bringen und Wasserarbeit (A, B und C),

Nachsuche auf Schalenwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Schweiß (A und D),

Drück- und Treibjagd auf Schalenwild und Raubwild, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Stöbern oder Gehorsam und Verhalten am Schwarzwild (A und E) und

Baujagd, wenn er in den Fachgruppen Gehorsam und Bauarbeit (A und F) ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Wurde von einem Jagdgebrauchshund bereits eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden, ist bei einer weiteren Brauchbarkeitsprüfung die Fachgruppe Gehorsam nicht mehr zu prüfen.

§ 2