Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 2 Anerkennung von Prüfungen

(1) Hunde gelten als brauchbar, wenn sie eine Prüfung entsprechend einer vom Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) anerkannten Prüfungsordnung, die mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt, bestanden haben.

(2) Enthalten Prüfungsordnungen für Verbands- oder Zuchtprüfungen nicht alle für das Erreichen der Brauchbarkeit erforderlichen Fachgruppen, können die fehlenden Fächer oder Fachgruppen ergänzt werden. Dies muss bereits in der Ausschreibung für die jeweilige Prüfung erkennbar sein.

(3) Die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild ist bei Hunden der anerkannten Schweißhunderassen gegeben, die die Vor- oder Hauptprüfung nach den Prüfungsordnungen des Vereins Hirschmann e. V. oder des Klubs für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e. V. bestanden haben. Dies gilt auch, soweit die Hunde eine Prüfung erfolgreich absolviert haben, die den Anforderungen der Prüfungsordnungen nach Satz 1 entsprechen.

(4) Eine Brauchbarkeitsprüfung, die in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese Prüfung die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Welche Prüfungen unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen und welche Brauchbarkeitsprüfungen als gleichwertig anerkannt werden, stellt vorbehaltlich des Absatzes 5 die oberste Jagdbehörde fest.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann einer anerkannten Vereinigung der Jäger des Landes Brandenburg auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 4 widerruflich übertragen. Die Landesvereinigung der Jäger kann sich der Mitgliedsvereine des JGHV bedienen.

§ 1 § 3