Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 12 Fachgruppe (E) Stöbern

(1) Die Prüfung ist in Gebieten (Wald, Schilf oder Maisschläge) mit ausreichendem Wildbestand durchzuführen. Jedem zu prüfenden Hund ist eine neue Prüfungsparzelle von mindestens einem Hektar zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Treiben muss von einer angemessenen Zahl sich ruhig verhaltender Helfer (Jäger) und Prüfer sowie den Hundeführern umstellt werden. Dabei beobachten die Richter den in der Prüfung befindlichen Hund während der Prüfungszeit aus angemessener Entfernung. Die Helfer haben nach Abruf den Richtern die für die Prüfungsbewertung wichtigen Beobachtungen, insbesondere über Wildbewegung und Dauer des Überjagens, zu melden.

(3) Zur Prüfung darf jeweils nur der zu prüfende Hund geschnallt werden. Der Hundeführer hat während der Prüfung seinen Stand ohne Anweisung der Richter nicht zu verlassen.

(4) Der zu prüfende Hund wird durch den Hundeführer von dessen Stand oder durch Hör- und Sichtzeichen aus der Bewegung aufgefordert, das Treiben selbständig zu durchstöbern. Er muss innerhalb von mindestens zehn Minuten durch planvolles, ausdauerndes und gründliches Stöbern das ganze Treiben selbständig absuchen und zeigen, dass er dabei bestrebt ist, Wild zu finden. Er muss gefundenes Wild aufstoßen und laut jagend verfolgen, bis es mit anhaltendem Laut gestellt oder beschossen wurde oder das Treiben verlassen hat. Beim Überjagen der Grenze des Treibens soll sich der Hund durch Hör- und Sichtzeichen der Helfer von dem Überjagen hinter gesundem Wild, insbesondere von Rehwild, abhalten und ins Treiben zurückweisen lassen. Überjagen von Raub- oder Schwarzwild ist dabei wesentlich nachsichtiger zu beurteilen. Der Hund muss in angemessener Zeit ins Treiben zurückkehren.

(5) Falls ein Hund im Treiben kein Wild gefunden hat und keine Zweifel bestehen, dass er gründlich genug gesucht hat, kann der Lautnachweis auch durch früheres Zeugnis erbracht werden. Dies kann insbesondere durch einen auf einer früheren Prüfung vor Verbandsrichtern dokumentierten Nachweis erfolgen.

(6) Zur besonderen Herausstellung geeigneter Hunde zur Bejagung von Schwarzwild kann fakultativ das Verhalten am Schwarzwild in einem Gatter nach § 21 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg überprüft werden. Ein Hund ist geeignet für die Schwarzwildjagd, wenn er nach dem Finden mit gutem Laut am Stück bleibt oder es bedrängt und sich gegebenenfalls wieder schicken lässt und insgesamt mindestens drei Minuten ohne Selbstgefährdung arbeitet.

§ 11 § 13