Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 13 Fachgruppe (F) Bauarbeit

(1) Die Prüfung der Bauarbeit hat in einem tierschutzgerechten Kunstbau mit Drehschieberkessel zu erfolgen, der während der gesamten Prüfungsdauer einen Kontakt zwischen Hund und Raubwild (in der Regel ein Fuchs) ausschließt.

(2) Das Raubwild ist nach Arretierung des Drehschiebers in den Drehschieberkessel einzusetzen. Anschließend wird der Hund vor der Röhre geschnallt. Er muss innerhalb von fünf Minuten das Raubwild finden und mindestens fünf Minuten mit energischem und gut anhaltendem Laut an dem arretierten Drehschieber vorliegen. Ein kurzfristiges Verlassen des Baues durch den Hund ist zulässig, wenn er selbständig erneut schlieft. Auf Anweisung der Prüfer ist nach der Vorliegezeit die Arretierung am Drehschieber zu lösen. Der Jagdhund soll durch Druck auf den Drehschieber das Raubwild zum Verlassen des Drehschieberkessels bewegen oder weiterhin mit energischem und gut anhaltendem Laut vorliegen.

§ 12 § 14