Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 3 Durchführung und Ausrichtung von Brauchbarkeitsprüfungen
(1) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung auf anerkannte Vereinigungen der Jäger des Landes Brandenburg widerruflich übertragen. Diese können sich eines Mitgliedsvereins des JGHV bedienen, wenn sichergestellt ist, dass ein Zuchtverein Brauchbarkeitsprüfungen nur für die von diesem betreute Rasse oder Rassegruppe durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Vereine die Fachgruppe „Gehorsam“ prüfen. Jagdgebrauchshunde-Prüfungsvereine können alle Fachgruppen prüfen, soweit die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(2) Der Führer des Hundes muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Ein Führer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung höchstens zwei Hunde führen.
(3) Zur Feststellung der Brauchbarkeit ist ein Hund zuzulassen, wenn er einer der vom JGHV anerkannten Jagdgebrauchshunderassen angehört. Er soll im Zuchtbuch eines vom JGHV oder dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein.
(4) Im Ausland gezüchtete Jagdgebrauchshunde sind zuzulassen, wenn sie einer Jagdgebrauchshundrasse angehören, die vom JGHV anerkannt wird und ihre Ahnentafel von einer der Fédération Cynologique Internationale (FCI) angehörigen oder anerkannten Organisation ausgestellt ist.
(5) Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch andere Prüfungen nachgewiesen haben, werden nicht zugelassen.
(6) Der Hund muss eindeutig mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist am Hund zu überprüfen.
(7) Eine Brauchbarkeitsprüfung soll mindestens sechs Wochen vor der Prüfung in geeigneter Weise ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung sollte in den Mitteilungsblättern der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger erscheinen und mindestens enthalten:
den Termin,
die Art der Prüfung mit Fachgruppen,
den Ort der Prüfung,
die Anschrift, an welche die Nennungen zu richten sind,
den Namen des durchführenden Vereins.
(8) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung werden vom Veranstalter Nennformulare nach einem von der obersten Jagdbehörde herauszugebenden Muster ausgegeben.
(9) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung kann ein angemessenes Nenngeld erhoben werden. Dieses soll zur Abgeltung der bei der Prüfung entstehenden Kosten und des Aufwandes genutzt werden.
(10) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung sind ein Prüfungsleiter sowie drei Richter pro Prüfungsgruppe vom Veranstalter einzusetzen. Diese sollen anerkannte Verbandsrichter des JGHV sein und müssen die Qualifikation für die von ihnen zu prüfenden Fächer besitzen. Stehen landesweit keine oder nicht genügend Verbandsrichter zur Verfügung, können erfahrene Hundeführer eingesetzt werden. Diese müssen in der zu prüfenden Fachgruppe Erfahrungen aufweisen und sind von der obersten Jagdbehörde für den Einsatz als Richter zu bestätigen. Einer Bestätigung durch die oberste Jagdbehörde bedarf es nicht beim Einsatz von Notrichtern, der durch kurzfristigen Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Richter erforderlich wird. Hier trägt der Prüfungsleiter die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen.