Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 6 Einsprüche
Ist ein Hundeführer mit einer Entscheidung der Prüfer nicht einverstanden, so kann er nach Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 50 Prozent des Nenngeldes Einspruch beim Prüfungsleiter einlegen. Der Prüfungsleiter prüft gemeinsam mit den verantwortlichen Richtern die Einwände und entscheidet endgültig. Wird der Einspruch abgelehnt, verfällt der eingezahlte Geldbetrag. Hat der Einspruch Erfolg, so kann entweder das Prüfungsergebnis abgeändert oder die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zugelassen werden. Eine solche Wiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 5.