Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 7 Rassespezifische Zucht- und Verbandsprüfungen
(1) Zuchtvereine stellen auf ihren Prüfungen ausschließlich die Brauchbarkeit für die von ihnen betreute Jagdhundrasse oder zur selben Rassegruppe gehörende Hunde fest. Sie dürfen dabei nur die Fachgruppen prüfen, die in ihren rassespezifischen Prüfungsordnungen vorkommen. Dies gilt nicht für die Fachgruppe Gehorsam.
(2) Für die Durchführung dieser Prüfungen, die Bewertung der Leistung sowie für die Wiederholung der Prüfung gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Zucht- und Prüfungsvereine.