Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendschutzzuständigkeitsverordnung
JuSchZV§ 1
Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19
und 21 des Jugendschutzgesetzes ist das für Jugend zuständige
Ministerium. Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4
Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des
Jugendschutzgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.