Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendschutzzuständigkeitsverordnung

JuSchZV

§ 1

Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19

und 21 des Jugendschutzgesetzes ist das für Jugend zuständige

Ministerium. Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4

Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie

für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des

Jugendschutzgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 2