Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendschutzzuständigkeitsverordnung
JuSchZV§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach
dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften vom 27. Oktober 1994 (GVBl. II S. 968)
außer Kraft.
Potsdam, den 6. Mai 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche