Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendschutzzuständigkeitsverordnung

JuSchZV

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach

dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung

jugendgefährdender Schriften vom 27. Oktober 1994 (GVBl. II S. 968)

außer Kraft.

Potsdam, den 6. Mai 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

§ 1