Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz

JusWidZV

§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten der Beamten und Richter, Ruhestandsbeamten und Richter im Ruhestand, früheren Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 2