Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz
JusWidZV§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.