Gesetze / Käseverordnung

KäseV

Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705)

Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50%34%
Streichfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50%30%
Schmelzkäsezubereitung20%
Kochkäse
- Doppelrahmstufe42%
- Rahmstufe36%
- Vollfettstufe34%
- Fettstufe32%
- Dreiviertelfettstufe29%
- Halbfettstufe26%
- Viertelfettstufe24%
- Magerstufe22%

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

§ 32