Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

KAPrüfbV

§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung

Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.

§ 34 § 36