Gesetze / Krisendestillationsverordnung

KDV

§ 7 Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Krisendestillation sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln.

§ 6 § 8