Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 58 Grundsatz der Rückgabe

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.

§ 57 § 59