Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 59 Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1.
den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
2.
Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.
§ 58 § 60