Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung
KJGDV§ 1
(1) Zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit führen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter die in § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung genannten Untersuchungen durch. Sie wirken gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und den Einrichtungen der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung auf eine gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hin. Weiterhin arbeiten sie insbesondere mit Kindertagesstätten, Schulen und den zuständigen Behörden zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung zusammen.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste untersuchen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Darüber hinaus können Kinder mit gesundheitlichen Auffälligkeiten, insbesondere Entwicklungsverzögerungen, bis zum Eintritt in die Schule untersucht werden.
(3) Bei allen Kindern ist vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Schuleingangsuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit durchzuführen. Darüber hinaus können bedarfsabhängig Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, insbesondere in der Jahrgangsstufe 6 und in Förderschulen angeboten werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste auf Anforderung die erforderlichen Gutachten.
(4) Im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung wird die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt. Für Jugendliche weiterführender Schulen, die von den Untersuchungen nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden, können von den Kinder- und Jugendgesundheitsdiensten in der Jahrgangsstufe 10 entsprechende Untersuchungen angeboten werden.