Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung

KJGDV

§ 2

(1) Bei Kindern mit auffälligen Befunden führen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste ein Betreuungscontrolling durch, mit dem Ziel, dass diese Kinder die notwendigen einzelfallbezogenen diagnostischen, therapeutischen oder sonstigen Fördermaßnahmen erhalten. Nach Einschätzung der Kinderärztinnen und Kinderärzte sind sowohl gesundheitliche als auch entwicklungsbedingte Auffälligkeiten zu beobachten. Bei akutem Handlungsbedarf sind den Sorgeberechtigten konkrete Empfehlungen zur gezielten Diagnostik und Therapie sowie zu entsprechenden Fördermaßnahmen zu geben und deren Umsetzung zu kontrollieren.

(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste beraten Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Träger von Kindereinrichtungen und Schulen jederzeit bedarfsgerecht und Zielgruppen orientiert in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Sie initiieren und koordinieren Gesundheitsprojekte und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus können sie Beratungen für Schwangere und Familien mit Kindern, insbesondere mit Neugeborenen sowie entwicklungsgefährdeten oder behinderten Kindern anbieten.

§ 1 § 3