Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung
KLSchV§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens
ein unparteiisches Mitglied,
drei Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
in den Fällen des § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.