Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung
KLSchV§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle
(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu erlassen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 oder des § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.