Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und ausgezahlt.

§ 13 § 15