Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung
KLSchV§ 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und ausgezahlt.