Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung
KLSchV§ 18 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und des § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.