Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 17 Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 entsprechend. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien durch die zuständige Behörde nach § 18 erlassen werden.

§ 16 § 18