Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Mitgliedern, die die zugelassenen Krankenhäuser und die Krankenkassen vertreten. Es bestellen die regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie die Bundesknappschaft je ein Mitglied. Die Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. bestellt.

(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Mitglieder an, die die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vertreten und von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg bestellt werden.

(3) Für die oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist jeweils mindestens ein, für jedes weitere Mitglied sind mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.

(4) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- und Krankenhausbereich oder als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 18 sein. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 1 § 3