Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 36 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung nach Absatz 1 sowie
2.den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.