(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 7,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach
§ 9 Absatz 1 Satz 4,
§ 10 Absatz 1 oder 8 Satz 1 bis 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 13 Absatz 4, nach
§ 15 Absatz 2 oder 4,
§ 16 Absatz 1 oder 2,
§ 17 Absatz 1,
§ 23 Absatz 2, 3 oder 4, den
§§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3, den
§§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7,
§ 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, nach
§ 35 Absatz 1 Satz 2,
§ 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3,
§ 41 Absatz 2,
§ 42 Absatz 1 oder 2 oder
§ 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
2.entgegen
§ 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
2.einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt,
3.entgegen
eine Marketingmitteilung verbreitet,
4.entgegen
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5.entgegen
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.entgegen
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.entgegen
Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
9.entgegen
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10.entgegen
Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine Information nicht oder nicht richtig gibt,
11.entgegen
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder nicht unverzüglich offenlegt,
14.entgegen
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
15.entgegen
Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emittenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
16.entgegen
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
18.entgegen
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder
Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19.entgegen
Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
20.entgegen
Artikel 29 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Verbreitung einer Marketingmitteilung vornimmt,
21.entgegen
Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
23.entgegen
Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
24.entgegen
Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
25.entgegen
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
26.entgegen
Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
27.entgegen
Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,
28.entgegen
Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
30.entgegen
Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,
32.entgegen
Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
35.entgegen
Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht,
36.entgegen
Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
37.entgegen
Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 38 Absatz 3, bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
39.entgegen
Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,
44.entgegen
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
45.entgegen
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers öffentlich anbietet,
46.entgegen
Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
49.entgegen
Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Anwendung trifft,
50.entgegen
Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
51.entgegen
Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
52.entgegen
Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
53.entgegen
Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
54.entgegen
Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,
57.entgegen
Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels ergreift,
58.entgegen
Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergreift,
60.entgegen
Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
61.entgegen
Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
62.entgegen
Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
63.entgegen
Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
65.entgegen
Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
67.entgegen
Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
68.entgegen
Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
69.entgegen
Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
70.entgegen
Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
71.entgegen
Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
72.entgegen
Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt oder nicht sicherstellt, dass dort genannte Mittel gekennzeichnet sind,
73.entgegen
Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom Vermögen des Anbieters getrennt ist,
75.entgegen
Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
76.entgegen
Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
78.entgegen
Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
81.entgegen
Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
82.entgegen
Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen
Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
83.entgegen
Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,
84.entgegen
Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,
85.entgegen
Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
86.entgegen
Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
88.entgegen
Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
89.entgegen
Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,
91.entgegen
Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
92.entgegen
Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
93.entgegen
Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
94.entgegen
Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
95.entgegen
Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
97.entgegen
Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält,
98.entgegen
Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
99.entgegen
Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
100.entgegen
Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
101.entgegen
Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,
102.entgegen
Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
103.entgegen
Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
105.entgegen
Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
106.entgegen
Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
107.entgegen
Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
108.entgegen
Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
110.entgegen
Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
111.entgegen
Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
112.entgegen
Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Website veröffentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffentlichte Marketingmitteilung nach
Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des Kryptowertes beeinflusst,
2.eine in
Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-Whitepapers oder einer Marketingmitteilung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf seiner Website öffentlich zugänglich hält,
3.einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung des Emittenten zu verfügen,
4.nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach
Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,
5.nicht sicherstellt, dass ein in
Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes Ergebnis mitgeteilt wird,
6.nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens
b)eine in
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve hält,
d)nach
Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,
7.nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens
a)eine in
Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve getrennt gebildet, gehalten und verwaltet wird oder
b)eine in
Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve dem dort genannten Wert entspricht,
9.einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,
10.nicht sicherstellt, dass ein in
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,
11.eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach
Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat, den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Europäischen Union oder mindestens einen in der Europäischen Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,
12.mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in
Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt beginnt,
13.nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung
a)über eine in
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicherheitsvorkehrung verfügt,
b)für Kundenbeschwerden nach
Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes Verfahren für die Bearbeitung verfügt,
c)über eine in
Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie und ein dort genanntes Verfahren verfügt oder eine in
Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung vornimmt,
d)über ein in
Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung verfügt,
e)nach
Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort genannte Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt oder
14.nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach
Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,
15.nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Kryptowerte nach
Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowertes mit eingebauter Anonymisierungsfunktion ausgeschlossen ist,
16.nicht sicherstellt, dass ein in
Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter entgegengenommener Anreiz einer dort genannten Anforderung entspricht, oder
17.nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in
Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkehrung, ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren verfügt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
2.in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
3.in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
4.in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
5.in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden
1.in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
2.in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro,
3.in den Fällen des
a)Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2,
b)Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10,
c)Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als
1.100 Millionen Euro kann
a)abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,
b)abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent,
2.125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,
3.166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,
4.40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17
1.bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 hinaus und
2.bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16
1.bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und
2.bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder Nummer 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
(10) Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist
1.im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit
Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder
Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
2.im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
(11) Die Bußgeldvorschriften des
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
1.bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
3.bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.
(13) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.