Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz KMAG § 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung Historische Fassung — Stand 28.12.2024 bis 09.01.2025. Zur aktuellen Fassung → § 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.