Gesetze / Kryptomärkteanzeigenverordnung

KMAnzV

§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten

Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

§ 7 § 9