Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 16

Die nach den §§ 1 bis 14 neuzubildenden Landkreise entstehen mit

Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl. Mit Ablauf des

gleichen Tages werden die bisherigen Kreise aufgelöst und wird die

Kreisfreiheit der Städte Schwedt und Eisenhüttenstadt aufgehoben.

§ 15 § 17