Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 16
Die nach den §§ 1 bis 14 neuzubildenden Landkreise entstehen mit
Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl. Mit Ablauf des
gleichen Tages werden die bisherigen Kreise aufgelöst und wird die
Kreisfreiheit der Städte Schwedt und Eisenhüttenstadt aufgehoben.