Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 17
(1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten
Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher
kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.
(2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder
Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte
Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1
Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und
Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.
(3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen
Landkreise können Abweichendes vereinbaren.