Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 17

(1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten

Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher

kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.

(2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder

Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte

Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1

Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und

Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.

(3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen

Landkreise können Abweichendes vereinbaren.

§ 16 § 18