Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

KOVVwG

§ 3

Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.

§ 2 § 4