Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung KOVVwG § 4 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.