Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

KOVVwG

§ 5

(1)

(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.

§ 4 § 6